Totenschein und Sterbeurkunde

Kennen Sie den Unterschied zwischen einem Totenschein und einer Sterbeurkunde?

Ein Mensch stirbt im Heim, Zuhause oder in einem Hospiz.
Wenn ein Mensch eines natürlichen Todes stirbt stellt ein Arzt einen Totenschein aus. Dieser besteht in Hamburg aus 4 Durchschlägen. Ein Durchschlag ist für das Standesamt, einer für das Gesundheitsamt. Der vierte Durchschlag ist für die Pathologie. Ein Blatt bleibt beim Verstorbenen, d. h. der Bestatter gibt diesen Durchschlag an das Krematorium. Aufgrund dessen wird bei einer gewünschten Feuerbestattung, der Verstorbene einem Amtsarzt (Ärzte der Rechtsmedizin) vorgeführt um die erforderliche zweite Leichenschau vorzunehmen. Die Freigabe zur Einäscherung wird von der Rechtsmedizin vorgenommen.
Auch die Totenscheine für das Standes- und Gesundheitsamt werden vom Bestatter weitergeleitet.

Ein Mensch stirbt im Krankenhaus eines natürlichen oder unnatürlichen Todes.
Stirbt ein Mensch im Krankenhaus, so wird der Totenschein vom Stationsarzt ausgefüllt. In der Regel leiten die Krankenhäuser die beiden Durchschläge für das Standes- und Gesundheitsamt weiter. In einigen Krankenhäusern wird auch schon gleich in der Pathologie die zweite Leichenschau vorgenommen. In diesem Fall fordern wir die Freigabe zur Einäscherung vom Krankenhaus an.

Ein Mensch stirbt eines nicht natürlichen Todes – egal wo…
Der Verstorbene wird von der Polizei in die Rechtsmedizin überführt. In einigen Fällen wird eine Obduktion von der Staatsanwaltschaft beauftragt. In anderen Fällen teilt die Rechtsmedizin mit, dass sie eine genaue Ursache geklärt haben möchten.

Muster Todesbescheinigung >>>

Sterbeurkunde
Eine Sterbeurkunde hingegen können wir nicht ohne die Hilfe der Angehörigen eines Verstorbenen beim zuständigen Standesamt beantragen. Hier muss immer ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Wir benötigen in jedem Fall die Personenstandsurkunden des Verstorbenen.
Bei Ledigen reichen der Personalausweis und eine Geburtsurkunde.
Bei Verheirateten benötigen wir eine Heiratsurkunde mit Geburtsvermerk und den Personalausweis.
Bei Geschiedenen brauchen wir den Personalausweis, die Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil – egal wie lange die Scheidung schon her ist.
Ein berechtigtes Interesse haben Eheleute immer automatisch, sowie Kinder für verstorbenen Eltern und Eltern für verstorbene Kinder.
Anders sieht es bei Geschwistern, Cousin, Neffe, Schwager, Schwiegermutter o.ä. aus.
Hier müssen wir dem Standesamt eine Generalvollmacht oder das Testament vorlegen, aus dem hervorgeht, dass Sie als Erbe des Verstorbenen eingetragen sind. Ohne diese Nachweise bekommen Sie keine Sterbeurkunden ausgehändigt.

Muster Sterbeurkunde >>>

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